Allgemeine Informationen zur Pfändung
Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird eine Sperrung des betroffenden Kontos erwirkt.
Folgen einer Pfändung
Voraussetzungen für die Umwandlung:
Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Zur Sicherung Ihres Existenzminimums haben Sie die Möglichkeit Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Trotz vorliegender Pfändung können Sie damit über einen monatlich gesetzlich festgelegten Betrag verfügen. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto setzt ein entsprechendes Guthaben auf dem Girokonto voraus.
Sie müssen sich den gesetzlichen Freibetrag nicht direkt nach dem Geldeingang in bar am Schalter oder am Geldautomaten auszahlen lassen, sondern können das Pfändungsschutzkonto im Rahmen des Freibetrages für den Zahlungsverkehr nutzen.
Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie weiterhin uneingeschränkt über das Guthaben auf Ihrem Pfändungsschutzkonto verfügen.
Voraussetzungen für ein Pfändungsschutzkonto
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto eröffnen:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung einer Pfändung können Sie bei der Sparkasse beantragen, dass das Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto umgeschrieben wird und eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto wird nach Anzahl der Kontoinhaber quotal pro Kopf (Kopfverteilung) aufgeteilt und entsprechend auf ein von Ihnen zu bestimmendes oder neu eröffnetes Konto übertragen.
Die Umwandlung ist auf Wunsch des Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
FAQ
Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und Pfändungsschutzkonto.
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger eine ihm zustehende Zahlung einfordern kann. Dadurch wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen gesperrt und das Kontoguthaben gepfändet, um die Forderungen des Pfändungsgläubigers begleichen zu können.
Bezahlen Sie z.B. eine Rechnung nicht, kann der Gläubiger eine Pfändung auf Ihrem Girokonto veranlassen. Diese erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an uns.
Ein Gläubiger ist z.B. ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Verträgen (Kaufvertrag, Werkvertrag, etc.) hat.
Sie erhalten in der Regel eine Information über die Zustellung der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich- rechtlichen Gläubiger wie z.B. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.
Auskünfte speziell zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie unternehmen können, finden Sie hier in unserer Internet-Filiale.
Trotz laufender Pfändung kann mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügt werden. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto setzt ein entsprechendes Guthaben auf dem Girokonto voraus. Sie müssen sich den gesetzlichen Freibetrag nicht direkt nach dem Geldeingang in bar am Schalter oder am Geldautomaten auszahlen lassen, sondern können Ihr Girokonto wie gewohnt weiter nutzen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag nicht überschritten ist, ausgeführt. Der Pfändungsschutz gilt jedoch nur für das Guthaben. Wenn das Konto im Soll ist, dann muss dieses zuerst ausgeglichen werden, um das Existenzminimum wieder zu schützen.
Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson lautet, kann durch einen Antrag bei einer Sparkasse/Bank kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Die Preise für ein Pfändungsschutzkonto können Sie unserem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis entnehmen.
Ein Pfändungsschutzkonto schützt Sie nicht vor einer Pfändung. Wir haben zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger erhalten.
Als Privatkunde können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und Sie kein weiteres Pfändungsschutzkonto bei einem anderen Kreditinstitut haben.
Die Umwandlung kann entweder vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde.
Geschieht die Umwandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an uns, gilt die Schutzwirkung des Pfändungsschutzkontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Kontoumwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Gemeinschaftskonten können nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Ein Pfändungsschutzkonto kann ausschließlich für eine Einzelperson eröffnet werden.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung einer Pfändung können Sie bei der Sparkasse beantragen, dass das Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto umgeschrieben wird und eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto wird nach Anzahl der Kontoinhaber quotal pro Kopf (Kopfverteilung) aufgeteilt und entsprechend auf ein von Ihnen zu bestimmendes oder neu eröffneten Kontos übertragen. Sollte die Verteilung des Guthabens nicht nach der Kopfverteilung analog der Kontoinhaber erfolgen und eine andere Aufteilung gewünscht sein, dann müssen alle Kontoinhaber und auch der Pfändungsgläubiger dieser Regelung schriftlich zustimmen.
Ja, auch wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber betrifft.
Sofern es sich um Einzelkaufleute oder selbstständige, natürliche Personen handelt, kann das Pfändungsschutzkonto eröffnet werden. Eine Anlage für juristische Personen ist ausgeschlossen.
Nein, das Pfändungsschutzkonto hat keinerlei Auswirkungen auf Ihre Bonität, solange keine Pfändungen vorliegen. Wenn bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Sie vorliegt, kann das negative Auswirkungen auf Ihre Bonität bei künftigen Krediten haben.
Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein Pfändungsschutzkonto oder Sie sich nicht an vertragliche Vereinbarungen halten.
Der gesetzliche Freibetrag für eine Person beträgt aktuell 1.252,64 Euro pro Kalendermonat. Gemäß Pfändungsschutzkonto- fortentwicklungsgesetz wird dieser Grundfreibetrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag gerundet. Der Grundfreibetrag wir daher derzeit mit Euro 1.260,00 zur Verfügung gestellt.
Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist grundsätzlich möglich (z.B. bei unterhaltsberechtigten Personen oder Eingang von Kindergeld auf dem Konto). Der erhöhte Freibetrag muss uns über eine entsprechend Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO nachgewiesen werden.
Den Nachweis des Anrechts auf einen erhöhten Freibetrag kann durch Arbeitgeber, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater oder anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden.
Ihren verfügbaren Betrag können Sie einfach und bequem an unseren Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals und über die Internetfiliale abfragen. Er wird Ihnen ebenfalls auf dem Kontoauszug angezeigt.
Beim verfügbaren Betrag kann es unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie z.B. vorgemerkte Abbuchungen noch nicht berücksichtigt wurden. Der Freibetrag wird jedoch bereits systemseitig belastet. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausgezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug noch als ausreichend gekennzeichnet ist.
Grundsätzlich werden keine Ruhenderklärungen von uns akzeptiert. Verfügungen über Guthaben und Gutschriften sind durch Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto im Rahmen Ihres Freibetrages möglich.
Bitte haben Sie Geduld und sehen Sie von Nachfragen ab. Alle eingehenden Aufträge, wie z.B. Bezahlungsaufträge, Aufhebungen, Freibetragserhöhungen etc. werden umgehend von uns bearbeitet.
Sollte ein Auftrag nicht ausgeführt werden können, werden Sie von uns benachrichtigt.